Versicherungen kündigen

Will man eine Versicherung kündigen gibt es die Begriffe der ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung.

Als ordentliche Kündigung werden die Kündigungen von Versicherungen bezeichnet, die unter Einhaltung der maßgeblichen Frist erklärt werden. Die Kündigungsfristen sind je nach Vertragstyp unterschiedlich.

Kündigungen zum Vertragsende und danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres sind ordentliche Kündigungen. Bei Verträgen, die länger als 5 Jahre laufen sind Kündigungen erstmals zum Ende des fünften Jahres möglich, danach auch wieder jährlich zum Ende des Versicherungsjahres. Die Kündigungsfristen liegen in der Regel 3 Monate vor Vertragsende.

Bei der außerordentlichen Kündigung müssen bestimmte Vorraussetzungen vorliegen.

Vorraussetzungen sind zum Beispiel bei einem Schadensfall, einer Beitragserhöhung ohne dass sich die Leistungen verbessern bzw. wenn die Leistungen schlechter werden. Ebenso kann außerordentlich gekündigt werden bei Wegfall des versicherten Risikos, wie zum Beispiel wenn das Auto verkauft wird.

Ist ein Schaden eingetreten, so hat der Versicherungsnehmer und die Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit innerhalb einer bestimmten Frist die betreffende Versicherung zu kündigen.

Dabei sollte beachtet werden, dass die Versicherung nach einer Kündigung im Schadensfall, den Beitrag bis zum Ablauf des Versicherungsjahres noch verlangen kann.

Allerdings gibt es in der Rechtsschutzversicherung Sonderfälle bei der Kündigung im Schadensfall.
Sind innerhalb von 12 Monaten 2 Rechtsschutzfälle oder mehr angefallen, kann innerhalb von 12 Monaten gekündigt werden. Wird die Leistungsübernahme vom Versicherer abgelehnt obwohl Leistungspflicht bestand, ist es möglich die Rechtsschutzversicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen.

Die Lebensversicherung kündigen ist möglich zum Ende des Versicherungsjahres, bei monatlicher Zahlung auch mit Frist von einem Monat zum Schluss jedes Zahlungsabschnitts. Frühestens allerdings zum Ende des ersten Versicherungsjahres.

Eine Ausnahme gibt es bei der privaten Krankenversicherung, da nämlich kann von Seiten der Versicherungsgesellschaft nach einem Schadensfall nicht gekündigt werden.